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Beitrittserklärung Schulverein
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unsere Vereinssatzung

§ 1       Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „Schulverein Guderhandviertel“ und hat seinen Sitz in Guderhandviertel. Gerichtsstand ist Stade.

 

(2)     Der Verein soll in das Vereinsregister Tostedt eingetragen werden.

 

§ 2       Zweck und Mittel

(1)    Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er will durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erzieherische und unterrichtliche Aufgaben der Schule fördern. Er will insbesondere den unterrichtlichen Anliegen Rechnung tragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind. 

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:    

 1.      Mitgliedsbeiträge

2.      Überschüsse aus Veranstaltungen

3.      Spenden

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich die Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Eintritt und Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

 

(2)    Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

(3)     Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet werden.

 

§ 4       Beiträge

 Das Beitragsjahr ist das Schuljahr (01.08. – 31.07. des folgenden Jahres). Der Jahresbeitrag wird fällig am 01. November. Eine Beitragsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Höhe der Beiträge ist in einer besonderen Beitragsordnung festzulegen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Beitragsordnung: Der Jahresbeitrag beträgt für Neumitglieder mindestens 15,00 Euro, höhere sind freiwillig möglich. Altmitglieder behalten den beim Eintritt gültigen Beitrag, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.       

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Austritt aus dem Verein
  • durch Ausschluss durch den Verein  

Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen: 

  • wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines weiteren Monats nicht bezahlt hat. 
  • Stundung kann gewährt werden.

-          wenn ein Mitglied den Bestrebungen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

 -          durch Tod.

 Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

§ 6       Der Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Rechnungsführer/in ( Kassenwart/wartin)                    

Der Schulleiter und der Elternratsvorsitzende - im Verhinderungsfall deren Vertreter/innen - sind kraft ihres Amtes berechtigt, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ist die Schulelternratsvorsitzende Mitglied des Vereinsvorstandes kann die Stellvertreter/in beratend an der Vorstandssitzung teilnehmen. Das gleich gilt für eine Mitgliedschaft des Schulleiters im Vereinsvorstand.

 

Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende, von denen jede allein vertretungsberechtigt ist.


 Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

Der/die Schriftführer/in nimmt über jede Verhandlung des Vorstand und der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll auf, das von ihr und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.

 

Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Für Auszahlungen ist sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 

Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder und diejenigen Personen, die bei Veranstaltungen des Schulvereins mithelfen, sind ehrenamtlich tätig und können ggf. eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Verein nach dem im § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/er 1. Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 7       Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

                        1.      den Tätigkeitsbericht

2.      den Bericht des/er Rechnungsführer/in

3.      den Bericht des/der Rechnungsprüfer/in

(4)    Die Mitgliederversammlung wählt:

  1.   den Vorstand 
  2. zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. 

(5)    Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer/in zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

(6)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

 

 § 8       Rechnungsprüfung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.

Vorsitzende/r und Rechnungsführer/in können über die Bewilligung von Einzelbeträgen bis 500,00 Euro gemeinsam entscheiden, diese Einzelbeträge dürfen jedoch den Gesamtbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro nicht übersteigen.

            Im Übrigen beschließt der Vorstand über die Ausgaben.

 

§ 9       Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 10     Restgelder

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Grundschule Guderhandviertel mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler/innen der Gemeinde zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

 

§ 11     Satzungsänderungen

(1)    Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2 Drittel der Mitglieder der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen im Vereinsregister angezeigt werden.

 

(2)    Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 12     Die geänderte Satzung ist heute durch Beschluss einer Mitgliederversammlung genehmigt worden und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

 Guderhandviertel, den 26. November 2007